Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: November 2016
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der J. Schmalz GmbH (nachfolgend „SCHMALZ“ genannt) und dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SCHMALZ hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SCHMALZ eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1.3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die zwischen SCHMALZ und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4. Lizenz- oder Nutzungsbedingungen Dritter gelten nur, soweit SCHMALZ diesen in der Bestellung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5. Rechte, die SCHMALZ nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen, Vertragsdurchführung
2.1. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für SCHMALZ kostenfrei. Auf Verlangen von SCHMALZ sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
2.2. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von SCHMALZ schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen, insbesondere telefonischen, oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilten Bestellung vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für SCHMALZ nicht verbindlich.
2.3. Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von SCHMALZ schriftlich bestätigt wurden. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
2.4. Sofern SCHMALZ mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen hat, ist eine von SCHMALZ erteilte Bestellung verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
2.5. Das Schweigen von SCHMALZ auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.
2.6. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer sowie die jeweiligen Artikelnummern und -bezeichnungen des Lieferanten und von SCHMALZ, zu enthalten.
2.7. Der Lieferant wird bei der Durchführung des Vertrags den aktuellen Stand der Technik sowie anerkannte und vereinbarte (Qualitäts-) Standards, Arbeitsmethoden, Betriebsmittelvorschriften sowie sonstigen Normen einhalten. Der Lieferant wird überlassene Software und Datenträger vor der Überlassung an SCHMALZ mit einem aktuellen Virenscanner überprüfen und stellt sicher, dass die Software und Datenträger keine Computerviren, - würmer, Trojaner oder sonstige Schadsoftware enthält.
2.8. Ist Gegenstand des Vertrags die Erstellung einer Software oder eines sonstigen Arbeitsergebnisses übernimmt es der Lieferant als Hauptleistungspflicht, die vertragsgegenständlichen Leistungen nachvollziehbar technisch zu dokumentieren. Bei der Lieferung von Software ist diese stets mit Anwenderdokumentation und – sofern es ich nicht um Standardsoftware handelt – einschließlich Quellcode und Programmierdokumentation an SCHMALZ zu liefern.
2.9. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrags, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant SCHMALZ unverzüglich schriftlich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. SCHMALZ wird dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. SCHMALZ ist jederzeit zur Änderung der Bestellung berechtigt, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Produkte. In diesen Fällen ist dem Lieferanten eine angemessene Frist für die erforderlichen Änderungen der Produktion zu gewähren. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, verhandeln die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Preises. Kommt innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung über eine Preisanpassung zustande, so ist SCHMALZ berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
2.10. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist SCHMALZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Exportkontrolle, Stoffverbote und Deklaration
3.1. In seinen Angeboten hat der Lieferant folgende Angaben zu machen: (1) Ausfuhrgenehmigungspflicht der Produkte, (2) Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht, (3) Erfassung der Produkte nach US-Recht mit Listenpositionsnummer, (4) Ausfuhrgenehmigungspflicht der Produkte nach gültiger EG-Dual-Use- Verordnung mit Listenpositionsnummer, (5) statistische Warennummer sowie (6) Herkunftsland der Produkte. Für den Fall, dass die Produkte einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen oder SCHMALZ eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, ist SCHMALZ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3.2. Der Lieferant hat die Herkunft oder den Ursprung der Produkte unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nachzuweisen, u.a. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung oder EUR.1. In der Lieferantenerklärung hat der Lieferant den Ursprung der Produkte nach gültigen Ursprungsregeln des dem Lieferanten mitgeteilten Bestimmungslandes anzugeben.
3.3. Bestehende Vorgaben und Stoffverbote, die sich aus den einschlägigen Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen der Produkte in Deutschland oder in dem dem Lieferanten mitgeteilten Bestimmungsland ergeben, sind vom Lieferanten einzuhalten.
3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, die in den Produkten enthaltenen Stoffe zu deklarieren (Angabe der CAS-Nummern und Gewichtsanteile im homogenen Werkstoff), soweit diese Stoffe in einer der folgenden Vorschriften aufgeführt sind:
3.4.1. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung; insbesondere Anhang XVII: Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse; inklusive SVHC-Stoffliste und der damit verbundenen Informationspflicht innerhalb der Lieferkette gemäß Art. 33);
3.4.2. Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – ROHS (Umsetzung der RL 2011/65/EG in der jeweils aktuellsten Version, Umsetzung in nationales Recht durch ElektroStoffV);
3.4.3. Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter persistenter, organischer Schadstoffe (POP-Verordnung; Umsetzung über VO (EG) Nr. 850/2004 gemäß Anhang I);
3.4.4. Batteriegesetz(Umsetzung über BattG §3 Verkehrsverbote);
3.4.5. EU-Batterien- und Akkumulatorenrichtlinie (Umsetzung der RL 2006/66/EG);
3.4.6. Altfahrzeugverordnung (Umsetzung der RL 2000/53/EG);
3.4.7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Umsetzung der WEEE-RL 2012/19/EU);
3.4.8. VerpackV (Verpackungsverordnung), insbesondere § 13 Konzentrationsgrenzen für Schwermetalle;
3.4.9. EU-Verpackungsrichtlinie (Umsetzung der RL 94/62/EG);
3.4.10. Verbot der Verwendung von Konfliktmineralien (Umsetzung des Dodd–Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act, Artikel 1502)
3.5. Der Lieferant garantiert, dass die Produkte nach den Vorgaben der jeweils gültigen EG-Richtlinien und EGSicherheitsnormen geprüft sind und nur in geprüfter Ausführung geliefert werden. Der Lieferant hat die rechtsverbindlich unterschriebene Konformitätserklärung (CE-Erklärung) für Produkte an SCHMALZ zu übergeben. Der Lieferant hat SCHMALZ unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn die Angaben in der Konformitätserklärung für die Produkte nicht mehr zutreffen.
4. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen
4.1. Wird SCHMALZ vom Lieferanten Standardsoftware – unabhängig von der Art der Bereitstellung (z.B. auf Datenträger, per Download) – überlassen, erwirbt SCHMALZ hieran das einfache, an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht.
4.2. An allen übrigen Arbeitsergebnissen, die Gegenstand des Vertrags sind (dies beinhaltet insbesondere Individualsoftware, Dokumentationen, Konzepte, etc.), erwirbt SCHMALZ das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Dies gilt bei Software sowohl für den Objekt- als auch den Quellcode.
4.3. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entstehenden Arbeitnehmererfindungen kostenlos an SCHMALZ übertragen werden.
5. Verpackung, Versand, Anlieferung und Eigentumserwerb
5.1. Der Lieferant hat die Vorgaben von SCHMALZ für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltende Anliefervorschrift zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Produkte entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Produkte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der Lieferant hat die Verpackung mit dem Umfang der Lieferung, den Artikelnummern und Artikelbezeichnungen von SCHMALZ, den Artikelnummern und Artikelbezeichnungen des Lieferanten, der Liefermenge, dem Herstellungsdatum sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, zu kennzeichnen.
5.2. Der Versand der Produkte ist SCHMALZ unverzüglich anzuzeigen.
5.3. Anlieferungen können nur werktags zu den in der Anliefervorschrift von SCHMALZ angegebenen Geschäftszeiten erfolgen. Der Lieferant stellt SCHMALZ von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb der in der Anliefervorschrift von SCHMALZ angegebenen Zeiten geltend machen, es sei denn der Lieferant hat die Anlieferung außerhalb der in der Anliefervorschrift von SCHMALZ angegebenen Geschäftszeiten nicht zu vertreten.
5.4. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Produkte die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Produkte entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.
5.5. Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von SCHMALZ über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist. Bei der Erstellung von Software und Arbeitsergebnissen geht bei sämtlichen SCHMALZ auf Dauer zu überlassenden Arbeitsergebnissen und Software mit ihrer Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand das Eigentum über. Der Lieferant verpflichtet sich SCHMALZ das Eigentum an Produkten einschließlich Software und Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
6. Lieferzeit
6.1. Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von SCHMALZ angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
6.2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er SCHMALZ unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
6.3. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist SCHMALZ berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto- Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. SCHMALZ muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von SCHMALZ bleiben unberührt. Der Lieferanspruch von SCHMALZ wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von SCHMALZ statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
6.4. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHMALZ zulässig. SCHMALZ ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig.
7. Preise und Zahlung
7.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich „frei Haus“. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von SCHMALZ angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird. Soweit die Versand- und Transportkosten im Einzelfall nicht in dem Preis enthalten sind und die Übernahme der Versand- und Transportkosten durch SCHMALZ schriftlich vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versand- und Transportart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte.
7.2. SCHMALZ ist berechtigt, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung zu bestimmen.
7.3. Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Lieferant die erforderlichen Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant unaufgefordert schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
7.4. SCHMALZ erhält die Rechnung des Lieferanten in einfacher Ausfertigung. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt, sondern muss gesondert geschickt werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
7.5. Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Produkte und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. SCHMALZ ist berechtigt, die Zahlung nach eigener Wahl auch durch Scheck oder Überweisung zu leisten. Bei mangelhafter Lieferung ist SCHMALZ berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, löst die Annahme der Produkte nur dann die Zahlungsfrist aus, wenn die geschuldeten Unterlagen spätestens bei der Annahme an SCHMALZ übergeben werden. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferant, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er SCHMALZ nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn SCHMALZ hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von SCHMALZ innerhalb einer angemessenen Frist verbindlich zu erklären, ob er nach Fristlablauf wegen der Verspätung der Zahlung vom Vertrag zurücktritt oder an dem Vertrag festhält.
8. Gefahrübergang
8.1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte bis zu ihrer Übergabe an SCHMALZ.
8.2. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Produkte im Betrieb von SCHMALZ verpflichtet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte erst mit der Aufstellung oder Montage der Produkte auf SCHMALZ über. Dies gilt auch dann, wenn SCHMALZ bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.
9. Gewährleistung, Mängelansprüche und Garantien
9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den von SCHMALZ freigegebenen Mustern sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden (im Folgenden: „Vorschriften“) entsprechen. Der Lieferant stellt SCHMALZ von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Nichtkonformität mit den von SCHMALZ freigegebenen Mustern oder der Verletzung dieser Vorschriften gegen SCHMALZ oder ihre Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat die Nichtkonformität mit den von SCHMALZ freigegebenen Mustern oder die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von SCHMALZ gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist SCHMALZ unverzüglich schriftlich zu informieren.
9.2. SCHMALZ hat dem Lieferanten erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Produkte und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Lieferungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat SCHMALZ eine angemessene Menge der gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Lieferung mangelhaft, so kann SCHMALZ nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Lieferung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung.
9.3. Der Lieferant ist verpflichtet, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und die zu liefernden Produkte entsprechend diesem Qualitätsmanagementsystem herzustellen und zu prüfen. Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der zu liefernden Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. Der Lieferant wird insbesondere eigene Materialprüfungen durchführen. Der Lieferant wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der zu liefernden Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird SCHMALZ in dem nötigen Umfang Einsicht gewähren, die Aufzeichnungen erläutern und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. SCHMALZ wird unverzüglich nach Annahme der Produkte, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob sie der bestellten Stückzahl und dem bestellten Typ entspricht und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat SCHMALZ dies dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung oder nach der Entdeckung anzuzeigen. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle findet nicht statt.
9.4. Bei Mängeln der Produkte ist SCHMALZ unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von SCHMALZ angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von SCHMALZ gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann SCHMALZ die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die SCHMALZ zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen oder SCHMALZ unzumutbar ist. Die Nacherfüllung durch den Lieferanten ist SCHMALZ insbesondere unzumutbar, wenn SCHMALZ die mangelhaften Produkte bereits an Dritte weitergeliefert hat. Außerdem ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten den drohenden Nachteil von SCHMALZ aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. In diesem Fall ist SCHMALZ berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern SCHMALZ den Lieferanten hiervon benachrichtigt.
9.5. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch SCHMALZ dar.
9.6. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von SCHMALZ beträgt 24 Monate beginnend mit der Lieferung der Produkte. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
9.7. Lieferanten von Produkten mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, SCHMALZ nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu den bisherigen Preisen zuzüglich einem Ausgleich für die Geldentwertung zu beliefern.
9.8. Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.
10. Produkthaftung
10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, SCHMALZ von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von SCHMALZ bleiben unberührt.
10.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant SCHMALZ insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von SCHMALZ durchgeführten Warnungs-, Austauschoder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird SCHMALZ den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat SCHMALZ bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von SCHMALZ angeordneten Maßnahmen zu treffen.
10.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person, mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden und mindestens € 5 Mio. pro Vermögensschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Haftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an SCHMALZ ab. SCHMALZ nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an SCHMALZ zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SCHMALZ bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat SCHMALZ auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
10.4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist SCHMALZ berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
11. Schutzrechte Dritter
11.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von SCHMALZ entwickelt wurden.
11.2. Sofern SCHMALZ oder ihre Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, SCHMALZ von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die SCHMALZ im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist SCHMALZ berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Produkte von dem Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.
12. Höhere Gewalt
12.1. Sofern SCHMALZ durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird SCHMALZ für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern SCHMALZ die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von SCHMALZ nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. SCHMALZ kann die Annahme der Produkte verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Produkte infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich SCHMALZ im Annahmeverzug befindet.
12.2. SCHMALZ ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und SCHMALZ an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird SCHMALZ nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.
13. Haftung von SCHMALZ
13.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SCHMALZ unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit SCHMALZ ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SCHMALZ nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von SCHMALZ auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
13.2. Soweit die Haftung von SCHMALZ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SCHMALZ.
14. Überlassung von Gegenständen und Herstellung von Werkzeugen
14.1. SCHMALZ behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum, an Rezepturen, Entwürfen, Proben, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeugen, Software und sonstigen Gegenständen vor, die dem Lieferanten von SCHMALZ zur Herstellung der bestellten Produkte oder aus sonstigen Gründen überlassen werden. SCHMALZ erlangt mit der Fertigstellung das Eigentum an den vom Lieferanten für SCHMALZ hergestellten Werkzeugen. Für die Herstellung der bestellten Produkte überlässt SCHMALZ die Werkzeuge dem Lieferanten.
14.2. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung und Lieferung der bestellten Produkte oder nach den sonstigen Vorgaben von SCHMALZ zu verwenden. Dritten dürfen solche Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Gegenstände ist der Lieferant nicht berechtigt. Der Lieferant hat die Gegenstände ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten und eigene Gefahr an SCHMALZ zurückzusenden, sofern ihre Überlassung nicht mehr erforderlich ist.
14.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von überlassenen Gegenständen durch den Lieferanten wird für SCHMALZ vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht SCHMALZ gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt SCHMALZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Gegenstands von SCHMALZ zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
14.4. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt SCHMALZ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. SCHMALZ nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung an, etwaige Zahlungen nur an SCHMALZ zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von SCHMALZ bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat SCHMALZ auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 1 bis 5 nicht ordnungsgemäß nach, ist SCHMALZ berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
14.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungsund Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegenständen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er SCHMALZ unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
14.6. Produkte, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Vorgaben von SCHMALZ oder unter Benutzung der von SCHMALZ überlassenen Gegenstände herstellt, darf der Lieferant nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHMALZ selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die SCHMALZ berechtigterweise nicht angenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe des Werts der betreffenden Produkte zuzüglich 10 % des Netto-Werts an SCHMALZ zu bezahlen, es sei denn der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von SCHMALZ bleiben unberührt.
15. Materialbeistellung
15.1. Stellt SCHMALZ dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware von SCHMALZ auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr abzuholen.
15.2. SCHMALZ bleibt Eigentümer der Beistellware. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von SCHMALZ gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant SCHMALZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von SCHMALZ zu informieren und an den Maßnahmen von SCHMALZ zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SCHMALZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von SCHMALZ zu erstatten, ist der Lieferant SCHMALZ zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
15.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware für die Dauer der Beistellung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Beistellware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Wert der Beistellware bei Übergabe an den Lieferanten zu versichern. Der Lieferant tritt SCHMALZ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. SCHMALZ nimmt die Abtretung hiermit an. Soweit eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an SCHMALZ zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SCHMALZ bleiben unberührt.
15.4. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird diese stets für SCHMALZ vorgenommen. Das Eigentum von SCHMALZ an der Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt SCHMALZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass SCHMALZ ihr Volleigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für SCHMALZ. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Beistellware.
15.5. Der Lieferant ist SCHMALZ zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den SCHMALZ infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Beistellware erleidet, es sei denn der Lieferant hat den Verlust, die Zerstörung oder sonstige Beschädigung der Beistellware nicht zu vertreten. Der Lieferant setzt SCHMALZ vom Verlust, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis.
15.6. Der Lieferant erstellt auf Verlangen von SCHMALZ Inventurlisten über die beim Lieferanten befindliche Beistellware.
15.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware bei Vertragsbeendigung unverzüglich an SCHMALZ herauszugeben. Der Rücktransport zu SCHMALZ erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist SCHMALZ zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der Beistellware verpflichtet, die über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn der Lieferant hat die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu vertreten.
16. Geheimhaltung
16.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
16.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
16.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
17. Verhaltenskodex, Unfallverhütungs- und Werksvorschriften
17.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften aller Länder einzuhalten, in denen er tätig wird. Er verpflichtet sich insbesondere, sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an Bestechung oder Verletzung von Menschenrechten zu beteiligen. Er übernimmt die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter und für den Schutz der Umwelt. Der Lieferant wird die Einhaltung dieses Verhaltenskodex auch bei seinen eigenen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
17.2. Bei Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände von SCHMALZ ist der Lieferant für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften sowie Werksvorschriften von SCHMALZ verantwortlich.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHMALZ berechtigt, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.
18.2. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
18.3. Zulieferanten des Lieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen. Sie sind SCHMALZ nach Aufforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
18.4. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu SCHMALZ gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
18.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SCHMALZ und dem Lieferanten ist der Sitz der J. Schmalz GmbH. SCHMALZ ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
18.6. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz von SCHMALZ, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
18.7. Die Vertragssprache ist deutsch.
18.8. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.