Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: Mai 2026
Schmalz GmbH
Eigentalstrasse 1
CH-8309 Nürensdorf
1. Allgemeines
1.1. Der Vertrag ist ausschliesslich mit der Ausstellung der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote ohne Auftragsbestätigung sind, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich angegeben ist, unverbindlich. Die Ausstellung einer Empfangsbestätigung für eine eingegangene Bestellung bewirkt noch keinen Vertragsschluss. Ebenso sind Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, unverbindlich.
1.2. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser, abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
3. Pläne und technische Unterlagen
3.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich zugesichert sind.
3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Produktkonfigurator
4.1. Der Besteller hat die Möglichkeit, über den auf der Website bereitgestellten Produktkonfigurator individuell konfigurierte Produkte zusammenzustellen. Der Produktkonfigurator dient lediglich als technisches Hilfsmittel; die Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen Komponenten erfolgt eigenverantwortlich durch den Besteller.
4.2. Der Besteller ist verpflichtet, die im Rahmen des Konfigurationsprozesses getroffenen Einstellungen sowie die abschliessende Konfiguration vor Abgabe der Bestellung sorgfältig zu prüfen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung der gewählten Konfiguration für den vorgesehenen Einsatzzweck ist allein der Besteller verantwortlich.
4.3. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in seiner Bestellung enthaltenen Angaben, insbesondere hinsichtlich Art, Menge und Spezifikation der bestellten Produkte.
4.4. Eine Anfechtung der Bestellung infolge von Gründen, welche der Risikosphäre des Bestellers zuzuordnen sind und bei sorgfältiger Prüfung der Bestellung vermeidbar gewesen wären, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Eingabe-, Übermittlungs- oder Übertragungsfehlern, Mengen-, Preis- oder Produktverwechslungen sowie sonstigen Bedien- oder Auswahlfehlern.
5. Preise
5.1. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackungs- und Versandkosten, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Netto-Bestellwert unter CHF 100.-- wird ein Mindermengenzuschlag von netto CHF 20.-- berechnet. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zulasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2. Auf Wunsch des Bestellers angefertigte Musterstücke werden bei nicht erfolgtem Vertragsabschluss aufgrund einer Einzelkalkulation beim Besteller in Rechnung gestellt und sind von diesem zu bezahlen.
5.3. Etwaige nach Auftragserteilung und -bestätigung eintretende Material-, Preis- und Lohnerhöhungen, auch Preiserhöhungen der Vorlieferanten, berechtigen den Lieferanten, die hierdurch verursachten Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen, wenn die Ware auf Wunsch des Bestellers länger als vier Monate nach Vertragsabschluss (Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller) geliefert werden soll.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Sitz des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung oder Hinweis auf der Rechnung ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt vom Besteller zu bezahlen.
6.2. Wenn eine allfällige Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss gegebenenfalls zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten und dem Besteller eine Nachfrist zu setzen, oder aber vom Vertrag zurückzutreten, wobei er in beiden Fällen Schadenersatz verlangen kann. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgend einem Grund in Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis vom Besteller bezahlt oder neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheit erhalten hat. Ebenfalls ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.3. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vom Besteller vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern, sofern dies der Lieferant vom Besteller verlangt. Allfällige Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag tritt der Besteller an den Lieferanten im Voraus ab. Der Besteller muss ferner alle gebotenen Massnahmen treffen und hat alles zu unterlassen, damit der uneingeschränkte Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sachen trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Besteller. Dem Lieferanten bleiben im Übrigen sämtliche Rechte vorbehalten, welche sich aus dem rechtsgültigen Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Besteller oder allfälliger Dritter ergeben.
8. Lieferfrist
8.1. Die Lieferfrist, sofern eine solche zugesichert wird, beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Besteller. Die Lieferfrist berechnet sich nach der entsprechenden Anzahl Arbeitstage, welche auf der Auftragsbestätigung angegeben werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung oder zumindest die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller erfolgt ist. Die Geltendmachung von Verzugsschaden bleibt ausgeschlossen, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung eines festen Liefertermins.
8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn:
a. dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b. Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind insbesondere unvorhersehbare Lieferverzögerungen eigener Lieferanten, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse;
c. der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die
Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.4. Unter den genannten Gründen gemäss lit. a bis c ist der Lieferant zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch wird der Lieferant von Lieferung, Nachlieferung, der Einhaltung von Lieferfristen sowie von Schadenersatzansprüchen befreit. Ebenso bleibt dem Lieferanten eine teilweise Lieferung vorbehalten.
8.5. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, wobei er dies dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzuteilen hat.
8.6. Die Geltendmachung einer Verzugsentschädigung infolge verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
8.7. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Die Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
9.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Absendung der Lieferung ab Herstellerwerk des Lieferanten auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferant zusätzliche Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung der Ware, übernommen hat.
9.2. Verzögert sich der Versand der Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt gemäss Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers vom Lieferanten gelagert und versichert. Die Lagergebühr beträgt bei Verzug für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber maximal fünf Prozent vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss abgenommen wurde. Der Lieferant ist berechtigt, nach Ansetzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerten Fristen zu beliefern, sofern die ursprünglich bestellte Ware weiterhin erhältlich ist.
10. Versand, Transport und Versicherung
10.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
10.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
10.3. Geräte werden demontiert geliefert, soweit es die Versandart und das Transportrisiko erfordern.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen nach Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und abgenommen gelten. Sofort bei Ankunft der Ware prüft der Besteller die Ware auf allfällige Transportschäden und meldet diese umgehend dem Spediteur sowie dem Lieferanten.
12. Rücknahme bestellter Produkte
12.1. Eine Rücknahme bestellter und gelieferter Produkte, insbesondere individuell konfigurierter oder kundenspezifisch hergestellter Produkte, ist nur aufgrund einer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten zulässig. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht.
12.2. Sofern in einer solchen Vereinbarung nicht abweichend geregelt, trägt der Besteller sämtliche mit der Rücksendung verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie etwaige Zölle oder sonstige Nebenkosten; die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1. Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsdauer festgestellt werden, sind unmittelbar nach deren Entdeckung dem Lieferanten schriftlich zu rügen.
13.2. Verdeckte Mängel, welche schon im Zeitpunkt der Abnahme vorlagen, aber auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht entdeckt werden konnten, sind ebenfalls unmittelbar nach deren Entdeckung dem Lieferanten schriftlich zu rügen.
13.3. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelrüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und der Besteller hat seine Ansprüche aus Sachgewährleistung verwirkt.
13.4. Der Lieferant hat die fristgerecht gerügten Mängel so rasch als möglich zu beheben und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
13.5. Sollte es die Mängelbehebung notwendig machen, sind die beanstandeten Teile dem Lieferanten nach vorheriger Rücksprache frachtfrei zurückzusenden.
13.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Einschichtbetrieb (8 Stunden tägliche Einsatzzeit) sechs Monate, bei Zweischichtbetrieb (16 Stunden tägliche Einsatzzeit) drei Monate und bei Dreischichtbetrieb (24 Stunden tägliche Einsatzzeit) zwei Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig und sofort, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Sache vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.7. Dem Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) oder Reduktion des Kaufpreises (Minderung) geht das Recht des Lieferanten, nach seiner Wahl und auf seine Kosten die mangelhafte Ware nachzubessern oder durch neue Ware zu ersetzen, vor. Damit verbundene Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten werden vom Lieferanten getragen. Diese Kostentragungspflicht gilt in dem Umfang nicht, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort des Bestellers gebracht worden ist. Scheitert die Nachbesserung, so hat der Besteller das Recht auf Wandelung oder Minderung.
13.8. Keine Gewährleistung und Haftung des Lieferanten besteht für Mängel bzw. Schäden, die nach Gefahrübergang entstanden sind, insbesondere durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt und nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
13.9. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
13.10. Eine Haftung für Schadenersatzansprüche infolge von Mängeln, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Ansprüche auf Kostenerstattung und entgangenen Gewinn wegen Produktionsausfalls (sogenannte Mangelfolgeschäden) oder eine Haftung für andere indirekte Schäden jedwelcher Art ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
13.11. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 13 ausdrücklich genannten Bestimmungen.
14. Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
15. Montage
Übernimmt der Lieferant neben der Lieferung auch die Montage oder die Montageüberwachung, so wird diese vom Lieferanten im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen selbständigen Werkvertrages durchgeführt und geregelt. Für diesen Werkvertrag gelten die besonderen schriftlichen Montagebestimmungen.
16. Nutzungsrecht an Kundendaten
16.1. Der Besteller gewährt dem Lieferanten ein einfaches, gebührenfreies, weltweites und übertragbares Recht zur Nutzung, Kopie, Verteilung und Darstellung an sämtlichen von ihm hochgeladener Daten, einschliesslich CAD-Daten (nachfolgend "Bestellerdaten"). Das Nutzungsrecht an diesen Bestellerdaten besteht zum Zweck der Erbringung der vereinbarten Leistungen sowie für Trainings- und Analysetätigkeiten des Lieferanten.
16.2. Der Besteller behält das alleinige Eigentum an den Urheberrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten der von ihm bereitgestellten Bestellerdaten.
16.3. Der Besteller versichert und gewährleistet, dass er über die vollständigen Rechte und Befugnisse zur Bereitstellung aller Kundendaten verfügt, dass alle bereitgestellten Daten korrekt und wahrheitsgemäss sind und dass er berechtigt ist, die in Ziffer 16.1 genannte Lizenz zu erteilen. Darüber hinaus wird der Besteller keine Daten hochladen, die geltendes Recht oder die Rechte Dritter verletzen. Der Besteller wird den Lieferanten im Falle einer solchen Rechtsverletzung von den Ansprüchen Dritter freistellen.
16.4. Der Lieferant ist berechtigt, die Bestellerdaten sowie technische Details der übermittelten Bestellerdaten zu verändern, soweit dies zur Herstellung des gewünschten Produkts im Kontext der vereinbarten Leistung notwendig ist.
16.5. Der Lieferant wird die Bestellerdaten nicht an unberechtigte Dritte weitergeben und nur einem notwendig engen Kreis von Mitarbeitern zugänglich machen. Informationen von und über den Besteller werden durch den Lieferanten nicht ausgewertet und auch nicht an Dritte weitergegeben.
17. Datenschutz
17.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz und, sofern anwendbar, die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
17.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmassnahmen schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
17.3. Wenn der Besteller im Rahmen des Uploads von Bestellerdaten gemäss Ziffer 16 personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an den Lieferanten übermittelt, werden auch diese vom Lieferanten verarbeitet. Der Besteller ist in diesem Fall allein für die datenschutzrechtliche Rechtmässigkeit der Übermittlung und deren vereinbarungsgemässe Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verantwortlich. Im Übrigen gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Lieferanten.
17.4. Sollte der Lieferant im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schliessen.
18. Salvatorische Klausel
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei allfälliger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1. Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
19.2. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.
